Einteilung der Pyrotechnik

Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände und Altersbeschränkungen
Im Pyrotechnikgesetz 2010 werden pyrotechnische Gegenstände in vier Gruppen unterteilt:
·      Feuerwerkskörper (F)
·      pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T)
·      sonstige pyrotechnische Gegenstände (P) sowie
·      lose pyrotechnische Sätze (S).
Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Vorraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt:
 

 Kategorie
 Beispiel
 Altersbeschränkung
Nachweis und
erforderliche Berechtigung
 F1 
Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc.
 Ab 12 Jahren
 
 F2
 Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen etc.
 Ab 16 Jahren
 
 F3
 Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc.
 Ab 18 Jahren
Nachweis: Sachkunde
Besitz u. Verwendung
bewilligungspflichtig
 F4
 Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc.
 Ab 18 Jahren
Nachweis: Fachkenntnis
Besitz u. Verwendung bewilligungspflichtig
 T1
 Theaterfeuer, Traumschifffontänen, Bühnensonnen etc.
 Ab 18 Jahren
 
 T2
Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Filmeffektzünder etc.
 Ab 18 Jahren
Nachweis: Fachkenntnis
Besitz und Verwendung bewilligungspflichtig
 P1
Pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignal), Airbags, Signalstifte mit Munition etc.
  Ab 18 Jahren
 
 P2
Anzündbänder, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen etc.
 Ab 18 Jahren
Nachweis: Fachkenntnis
Besitz u. Verwendung bewilligungspflichtig
 S1
Pyrotechnische Sätze, von denen nur eine geringe Gefahr ausgeht
 Ab 16 Jahren
 
 S2
Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen
 Ab 18 Jahren
Nachweis: Fachkenntnis
Besitz u. Verwendung bewiligungspflichtig